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Für unsere Verkäufe und Lieferungen gilt:

1. Angebot und Auftrag:

Liegt das vereinbarte Lieferdatum Iänger als 6 Wochen nach dem Datum des Vertragsabschlusses oder dem Zugang der Auftragsbestätigung, dann kommen unsere am Tage der Lieferung gültigen Preise zur Berechnung. Unsere Preise und sonstigen Angebotsbedingungen sind freibleibend. Bestellungen gelten erst dann als angenommen. wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind oder der Versand erfolgt. Rechnungen gelten in jedem Falle als Aufragsbestätigung.

2. Preise und Zahlung:
Unsere Preise verstehen sich in Euro, netto Kasse, ausschließlich Verpackung und zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweils bei Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe, ferner ab Lager Eschwege oder ab Lieferwerk. Die Zahlung ist sofort fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 2 % Skonto. Höhere Abzüge. Porto- und Verpackungskürzungen werden nicht anerkannt. Nach dem 30. Tage ab Rechnungsdatum erechnen wir Verzugszinsen in banküblicher Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 3,5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Angestellte und Vertreter unserer Firma dürfen Zahlungen nur entgegennehmen, wenn sie mit einer Vollmacht zum Inkasso versehen sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes sowie die Aufrechnung gegen unsere Forderungen sind ausgeschlossen. sofern die Gegenforderungen nicht unbestritten. rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

3. Besondere Auftragsbearbeitungskosten:
Mindestauftragswert:85,00 Euro. Bei kleinen Auftragen kommt generell der Betrag von 15,00 Euro in Anrechnung.

4. Versand:
Der Versand erfolgt immer auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Soweit wir dies für angebracht halten, werden die Sendungen von uns auf Kosten des Bestellers billigst versichert, die Wahl der Versicherungsgesellschaft bleibt uns überlassenen.

5. Lieferzeit:
Die Angaben von Lieferfrisfen erfolgen stets unverbindlich. Höhere Gewalt, Streiks, behördliche oder andere unvorhersehbare Ursachen, die unabhängig von unserem Willen und von uns nicht zu vertreten die Herstellung, die Lieferung und Beförderung der gekauften Ware aufhalten, und möglich machen oder unterbrechen, berechtigen uns, sofern wir diese Störungen nicht auf absehbare Zeit und mit zumutbaren Aufwendungen beheben können, von den Lieferverbindlichkeiten ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne daß dem Besteller ein Anspruch auf Entschädigung zusteht. Das gleiche gilt, wenn die zur Erfüllung unserer Verpflichtungen notwendigen Vorlieferungen ausfallen, wir den Ausfall dem Kunden unverzüglich angezeigt haben und uns bei der Auswahl des Vorlieferanten kein leichtfertiges Handeln trifft. Ansprüche auf Schadensersatz wegen Lieferverzuges sind ausgeschlossen, es sei denn, uns oder unserem Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Sollten wir ausnahmsweise bei einfacher Fahrlässigkeit wegen besonderer Umstände gleichwohl haften, beschränkt sich unsere Haftung der Höhe nach auf den Warenwert.

6. Reklamationen, Gewährleistung:
Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware durch den Empfänger erfolgen. Werden Beanstandungen anerkannt, so haben wir lediglich auf Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz zweier Versuche unsererseits fehl, hat der Kunde das Recht zur Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung. In keinem Falle steht dern Besteller ein Anspruch auf Schadensersatz insbesondere auf Ersatz von Folgeschäden, bei mangelhafter Lieferung zu.

7. Chemische Produkte:
Die Verwendung von uns gelieferter chemischer Produkte, wie Reinigungsmittel, Detachiermittel, Sprays, Paraffine u.a.m. geschieht auf Gefahr des Käufers. Der Käufer ist verpflichtet, vor Anwendung der von uns gelieferten chemischen Produkte diese in jedem Falle zu prüfen, d. h. Versuche anzustellen, ob diese Produkte für den vom Käufer vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind; geschieht dies nicht, können keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

8. Eigentumsvorbehalt:
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen, bei wiederholter oder laufender Geschäftsverbindung bis zur Tilgung des Schuldsaldos, bleibt die gelieferte Ware unser unbeschränktes Eigentum. Schecks, Wechsel und Zessionen gelten erst mit der baren Einlösung als Zahlung. Der Besteller darf die Ware bis zur völligen Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Wird die Ware von dritter Seite gepfändet oder erfolgt sonst ein Eingriff, der die Rechte oder Verfügungsmöglichkeit des Bestellers gefährdet, so hat uns der Besteller sofort zu benachrichtigen. Wird die gelieferte Ware durch den Besteller zu einer neuen erarbeiet, so erfolgt die Verarbeitung für uns. Ein Eigentumserwerb des Bestellers nach § 950 BGB ist ausgeschlossen. Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an dem neuen Gegenstand. Werden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder die daraus hergestellten Sachen - gleich in welchem Zustand - vom Besteller weiter veräußert, verarbeitet oder eingebaut, so tritt der Besteller bis zur vollständigen Tilgung unserer Restforderung hiermit schon jetzt die ihm aus der Veräußerung, anläßlich der Verarbeitung oder des Einbaus entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte mit allen Nebenrechten bis zur Höhe unserer Forderung an uns ab. Der Besteller ist verpflichtet, alle zur Geltendmachung der uns zustehenden Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben und auf unser Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern oder Dritten bekanntzugeben.Übersteigt der Wert der von uns gegebenen Sicherungen die Lieferungsforderung um mehr als 20 %, so verpflichten wir uns, auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung.

9. Lieferung auf Abruf:
Soll die Lieferung auf Abruf erfolgen, werden die Mengen, die bis zum Ablauf der vereinbarten Frist nicht abgerufen wurden, zu diesem Zeitpunkt dem Kunden in Rechnung gestellt. 10. Gerichtsstand und Erfüllungsort, Deutsches Recht Zwischen dem Besteller und uns wird als Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile Eschwege vereinbart, und zwar auch dann, wenn der Verkauf oder die Lieferung von einem auswärtigen Lager erfolgt. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichtes Eschwege gilt auch für Streitigkeiten mit solchen Bestellern, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, insbesondere im Mahnverfahren (§§ 688 ff ZPO). Es gilt deutsches Recht.

Eschwege, 1. Januar 2006

 

 

 

 


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